§ 1
Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Verein ehemaliger Schülerinnen und Schüler der Schulen St. Michael e. V.
- Sitz des Vereins ist Paderborn.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.
§ 2
Zweck
- Der Verein hat den Zweck,
- die in der Schulzeit entstandene Gemeinschaft der Schülerinnen und Schüler untereinander und mit der Schule aufrechtzuerhalten und zu pflegen.
- die Bildungsziele der Schulen St. Michael in Paderborn zu fördern.
- das Vereinsnetzwerk zum Austausch mit den aktiven Schülerinnen und Schülern i. S. d. Berufsorientierung zu nutzen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglieder können werden:
- alle ehemaligen Schülerinnen und Schüler der Schulen St. Michael.
- die aktiven und ehemaligen Lehrkräfte der Schulen St. Michael.
- Ehrenmitglieder können werden:
- die amtierenden und ehemaligen Oberinnen des Klosters der Augustiner Chorfrauen.
- der / die amtierenden und ehemaligen Schulleiter/ -innen des Gymnasiums und der Realschule.
- verdiente Mitglieder durch Ernennung mittels Mehrheitsbeschluss des Vorstands.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über deren Annahme.
- Die Mitgliedschaft gilt unabhängig vom Eintrittsdatum ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Vorstand die Annahme beschlossen hat.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
- Mitglieder können jederzeit ihre Mitgliedschaft kündigen. Empfänger der Kündigung ist der Vorstand des Vereins. Die Mitgliedschaft endet frühestens zum 31.12. des Jahres, in dem der Vorstand die Kündigung erhalten hat.
- Der Vorstand kann bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes (z. B. satzungswidriges Verhalten, Schaden für die Schulen St. Michael oder für den Verein, usw.) ein Mitglied ausschließen. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann ein Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über den Ausschluss.
§ 4
Beiträge
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Mitgliedsbeitrag.
- Die Mitglieder leisten den festgesetzten Mitgliedsbeitrag jährlich per Überweisung oder durch Lastschrifteneinzug. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
- Im Mitgliedsbeitrag eingeschlossen ist der Kostenbeitrag (einschl. Versand) für den Rundbrief aus den Schulen und dem Kloster St. Michael („Paderquellen“), den jedes Mitglied bei Herausgabe erhält. Die Kosten für den Rundbrief dürfen zu Lasten der Vereinsmittel nach Vorlage einer Rechnung des Herausgebers an diesen überwiesen werden.
- Sämtliche Einnahmen des Vereins, einschließlich Spenden, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Sofern ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet, hat es keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand
- Der Vorstand wird aus Mitgliedern gem. § 3 Ziffer 1 auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Er besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gewählten Mitgliedern und umfasst mindestens die folgenden Funktionen:- Vorsitz
- Kassenführung
- Schriftführung
- Beirat zur Unterstützung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gem. 26 BGB vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Notwendige Aufwendungen gehen zu Lasten des Vereins. - Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins.
Ist ein Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. - Der/die Kassenführer/in ist verantwortlich für eine ordentliche und eine nachvollziehbare Verwaltung der Geldmittel. Er/sie führt das Vereinsgiro- und Sparkonto.
- Die Schriftführung umfasst mindestens eine Protokollierung der Mitgliedsversammlungen und der Vorstandssitzungen.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl des/r Kassenprüfers/in (für ein Jahr)
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- die Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung des Termins der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, möglichst in zeitlicher Nähe zum Fest des Heiligen Michaels (29. September). Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge beim Vorstand einreichen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung ein.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/r Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist – sofern satzungsgemäß eingeladen wurde – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorstand ist bei Beschlüssen, die ihn betreffen nicht stimmberechtigt.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern die Satzungsänderung auf der Tagesordnung der Einladung ausdrücklich genannt war.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die von dem/r Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung kann ersatzweise bei Verhinderung des/r Schriftführers/in einen/e Protokollführer/in für die jeweilige Mitgliederversammlung bestimmen.
§ 8
Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für ein Jahr den/die Kassenprüfer/in.
- Die Person kontrolliert die Kassenführung, die Aufzeichnungen über die Geldmittelverwendung sowie die Kontoführung.
- Der Mitgliederversammlung ist über das Prüfungsergebnis Bericht zu erstatten.
- Ein Vorstandsmitglied darf nicht Kassenprüfer/in sein.
§ 9
Redaktion „Paderquellen“
- Der/die verantwortliche Redakteur/in der „Paderquellen“ darf an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, um eine aktive redaktionelle Arbeit im Sinne des Vereinszwecks zu gewährleisten. Die Person ist nicht stimmberechtigt.
- Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit verpflichtet, die Redaktion „Paderquellen“ auf Verlangen zu informieren. Der/die verantwortliche Redakteur/in der „Paderquellen“ ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
- Die Redaktion „Paderquellen“ darf als Gast an der Mitgliederversammlung – ohne Stimmrecht – teilnehmen. Sie ist dazu vom Vorstand fristgerecht einzuladen.
§ 10
Auflösung
- Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit vier Fünftel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das eventuell vorhandene Vermögen des Vereins an den Förderverein der Schulen St. Michael, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und die Verfolgung der Vereinsziele gem. § 2 Ziffer 1 zu verwenden hat.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 22. September 2012 beschlossen worden und in der Mitgliederversammlung am 12.09.2019 in § 6 geändert worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Paderborn, 21. September 2019
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